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   OVG Sachsen, 08.05.2019 - 1 C 8/17   

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https://dejure.org/2019,42458
OVG Sachsen, 08.05.2019 - 1 C 8/17 (https://dejure.org/2019,42458)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.05.2019 - 1 C 8/17 (https://dejure.org/2019,42458)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - 1 C 8/17 (https://dejure.org/2019,42458)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 47 BauGB § 2 Abs. 4 BauGB § 3 Abs. 2 BauGB § 13a UVPG a. F. § 3c UmwRG 2017 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG 2017 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG 2017 § 8 Abs. 2 Nr. 1
    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Umweltvereinigung; Öffentlichkeitsbeteiligung; umweltbezogene Information; Vorprüfung

  • denkmalrechtbayern.de PDF

    Umweltvereinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 31.07.2014 - 4 BN 12.14

    Bebauungsplan; Erforderlichkeit eines ~; ~ der Innenentwicklung; beschleunigtes

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.05.2019 - 1 C 8/17
    52 Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, auf das Ergebnis der Vorprüfung (§ 3c UVPG a. F.) hinzuweisen, bestand nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 2014 - 4 BN 12.14 -, juris Rn. 12).

    Der Antragsteller hat auch nicht etwa geltend gemacht, dass die vom 21. Dezember 2015 bis einschließlich 25. Januar 2016 ausgelegten Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) bereits nicht die für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a BauGB maßgeblichen Informationen enthielten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 2014 a. a. O., juris Rn. 13).

    Für Zweifel an der Vereinbarkeit des § 13a BauGB mit Unionsrecht sieht der Normenkontrollsenat keine Anhaltspunkte (vgl. bereits BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 2014 - 4 BN 12.14 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 06.03.2018 - 4 BN 15.17

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Geltendmachung einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.05.2019 - 1 C 8/17
    Der Antragsteller, der als Umweltvereinigung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) Einwendungen gegen den Planentwurf hätte erheben können (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 23. August 2016 - 1 C 11/14 -, juris Rn. 119; nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 6. März 2018 - 4 BN 15.17 -, juris Rn. 9 ff.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2018, § 3 Rn. 13c; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer a. a. O. UmwRG, § 2 Rn. 25) hat sich trotz der mehrfach durchgeführten Auslegung im Verfahren der Planaufstellung nicht geäußert.
  • OVG Sachsen, 23.08.2016 - 1 C 11/14

    Normenkontrolle; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Nachbargemeinde;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.05.2019 - 1 C 8/17
    Der Antragsteller, der als Umweltvereinigung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) Einwendungen gegen den Planentwurf hätte erheben können (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 23. August 2016 - 1 C 11/14 -, juris Rn. 119; nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 6. März 2018 - 4 BN 15.17 -, juris Rn. 9 ff.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2018, § 3 Rn. 13c; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer a. a. O. UmwRG, § 2 Rn. 25) hat sich trotz der mehrfach durchgeführten Auslegung im Verfahren der Planaufstellung nicht geäußert.
  • OVG Sachsen, 17.08.2018 - 1 A 320/17

    Hauptbetriebsplan; Rahmenbetriebsplan; Klagebefugnis; gemeindliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.05.2019 - 1 C 8/17
    47 Die Antragsbefugnis des Antragstellers als anerkannter Umweltvereinigung (§ 3 UmwRG) richtet sich nach den insoweit abschließenden Regelungen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17. August 2018 - 1 A 320/17 -, SächsVBl. 2019, 127 Rn. 64 m. w. N.) des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in seiner aktuellen Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), weil der angegriffene Bebauungsplan am 2. Juni 2017 noch keine "Bestandskraft" i. S. der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG erlangt hat.
  • OVG Sachsen, 18.06.2020 - 1 B 232/20

    Anschließen

    Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie ferner geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UmwRG zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat (vgl. hierzu: Senatsurt. v. 8. Mai 2019 - 1 C 8/17 -, juris Rn. 49) oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3 Buchst. b).
  • OVG Sachsen, 09.07.2020 - 1 C 25/19

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Verfahrenswahl; beschleunigtes Verfahren;

    Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie ferner geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UmwRG zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat (vgl. hierzu: SächsOVG, NK-Urt. v. 8. Mai 2019 - 1 C 8/17 -, juris Rn. 49) oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3 Buchst. b).
  • VGH Bayern, 27.03.2020 - 15 N 19.1377

    Aussetzung eines Normenkontrollverfahrens

    a) Zwar können Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne auch dem Auffangtatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG i.V. mit § 2 Abs. 7 UVPG unterfallen (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris Rn.9; U.v. 25.10.2019 - 15 N 18.1212 - juris Rn. 11; OVG Rh-Pf., U.v. 16.1.2020 - 8 C 11089/19 - juris Rn. 27 ff.; SächsOVG, U.v. 8.5.2019 - 1 C 8/17 - juris Rn. 48 ff.).
  • VGH Bayern, 10.12.2020 - 1 N 16.682

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan für

    Der Antragsteller hat im Normaufstellungsverfahren Einwendungen erhoben (vgl. zu der mitwirkungsakzessorischen Ausgestaltung des Rechtsschutzes SächsOVG, U.v. 8.5.2019 - 1 C 8/17 - juris) und rügt im Normenkontrollverfahren die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften.
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